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Artikel 5 · BT-Drs. 19/27631 · S. 112

Zu Artikel 5 (Änderung des Investmentsteuergesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Investmentsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Änderung des § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG werden die Beteiligungen an Infrastruktur-Projekt-
gesellschaften in den Katalog der zulässigen Vermögensgegenstände eines Spezial-Investmentfonds aufgenom-
men. Mit dieser Änderung werden aufsichtsrechtlichen Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch steuerrechtlich
nachvollzogen.
Zu Nummer 2
Nach § 26 Nummer 5 Satz 1 InvStG darf ein Spezial-Investmentfonds höchstens 20 Prozent seines Wertes in
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in
einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Von dieser Grundregelung nimmt
§ 26 Nummer 5 Satz 2 InvStG die Beteiligungen an Immobilien-Kapitalgesellschaften aus. Aufgrund der Ver-
gleichbarkeit von Infrastruktur-Projektgesellschaften mit Immobilien-Gesellschaften wird die Regelung entspre-
chend auf Infrastruktur-Projektgesellschaften ausgedehnt.
Außerdem werden die Anforderungen an die Ausgestaltungen der Anlagebedingungen im Hinblick auf die Inves-
tition in Immobilien-Gesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften dergestalt vereinfacht, dass keine
mehrheitliche Investition in derartige Vermögensgegenstände vorausgesetzt wird.
Zu Nummer 3
Die Grenze für eine maximal zulässige Kreditaufnahme zur Finanzierung von Immobilien wird an die Änderung
des Aufsichtsrechts (§ 284 Absatz 2 Nummer 3 KAGB) angepasst.
Zu Nummer 4

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Herkunft

BT-Drs. 19/27631, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 303.960–305.454 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert a9c7944747fb614a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP