§ 81 Verfügungen des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/81#abs-1 (1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/81#abs-2 (2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/81#abs-3 (3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
Wird zitiert von 200 Entscheidungen zu § 81 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.04.2018 – IX ZR 230/15Insolvenzverfahren: Kondizierung einer Sicherungsgrundschuld durch den Insolvenzverwalter nach Abtretung der Grundschuld an einen neuen Sicherungsnehmer; Stellung einer Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs durch den Schuldner im Eröffnungsverfahren; Verlust der Einrede der fehlenden Valutierung der Grundschuld durch Auszahlung des Darlehens; Erweiterung des Haftungsumfangs der Grundschuld; gutgläubiger Erwerb des GrundpfandgläubigersZitiert von 15
- BAG, 15.07.2021 – 6 AZR 460/20Verbraucherinsolvenz - Disposition über die ArbeitskraftZitiert von 10
- BGH, 26.04.2012 – IX ZR 136/11Insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung: Eintritt des Verfügungserfolgs bei dinglicher Einigung und Stellung des Eintragungsantrags für eine GrundschuldZitiert von 4
- OLG Hamm, 12.11.2015 – 27 U 52/15
- BGH, 13.03.2014 – IX ZR 147/11Insolvenzeröffnungswirkung: Unwirksamkeit einer Leistungsbestimmung des SchuldnersZitiert von 8
- BAG, 20.06.2013 – 6 AZR 789/11Keine Zustimmung des Treuhänders zur Verfügung des Schuldners über den Inhalt seines Arbeitsvertrags in der VerbraucherinsolvenzZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZB 6/24Rücknahme von Insolvenzvertrag durch anderen Geschäftsführer nach Verfügungsverbot
- BGH, 12.02.2026 – IX ZR 162/24Anfechtbarkeit von Zahlungen für Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten; Rückgriff eines Insolvenzverwalters gegen den Empfänger einer Leistung
- OLG Düsseldorf, 06.11.2025 – 12 U 16/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.04.2004 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I 502)
BGBl. 2004 I S. 502
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