Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2082

BGBl. 2011 I S. 2082 · 5.623 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082
                                            Gesetz
                        zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
                                                Vom 21. Oktober 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 522 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Das Berufungsgericht soll die Berufung
          durch Beschluss unverzüglich zurückweisen,
          wenn es einstimmig davon überzeugt ist,
          dass
          1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht
             auf Erfolg hat,

          2. die Rechtssache keine grundsätzliche Be-
             deutung hat,
          3. die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
             rung einer einheitlichen Rechtsprechung
             eine Entscheidung des Berufungsgerichts
             nicht erfordert und
          4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten
             ist.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber

          hinaus eine Bezugnahme auf die tatsäch-
          lichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
          mit Darstellung etwaiger Änderungen oder
          Ergänzungen zu enthalten.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2
       Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmit-
       tel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil

       zulässig wäre.“

2. Dem § 586 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf
   die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht
   anzuwenden.“
3. In § 708 Nummer 10 wird der Strichpunkt durch
   einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
   „Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss
   gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist aus-

   zusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne
   Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;“.

                       Artikel 2

                    Änderung der
                  Insolvenzordnung

  § 7 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                      Änderung
               des Gesetzes betreffend
       die Einführung der Zivilprozessordnung

   Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes
vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Nummer 8 wird die Angabe „2011“ durch die
   Angabe „2014“ ersetzt.
2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

                          „§ 38a
     (1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem
   27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Ab-
   satz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden

   Fassung weiter anzuwenden.

     (2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Ab-
   satz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Okto-
   ber 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivil-
   prozessordnung nicht anzuwenden.“

                       Artikel 4

                  Änderung des

     Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

   Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 102 § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten
   entsprechend.“
BGBl. 2011, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083
2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103f eingefügt:
                       „Artikel 103f

           Überleitungsvorschrift zum Gesetz
    zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
      Für Entscheidungen über die sofortige Be-
   schwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen
   die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am
   27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die
   Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011

    geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Ent-
    scheidungen über die sofortige Beschwerde nach
    Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur
    Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.“

                               Artikel 5

                             Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 21. Oktober 2011
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l

                                    Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                    S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2082. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9bf3137b71f17170….