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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2082
BGBl. 2011 I S. 2082 · 5.623 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
Vom 21. Oktober 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 522 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Berufungsgericht soll die Berufung
durch Beschluss unverzüglich zurückweisen,
wenn es einstimmig davon überzeugt ist,
dass
1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht
auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Be-
deutung hat,
3. die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts
nicht erfordert und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten
ist.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber
hinaus eine Bezugnahme auf die tatsäch-
lichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
mit Darstellung etwaiger Änderungen oder
Ergänzungen zu enthalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2
Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmit-
tel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil
zulässig wäre.“
2. Dem § 586 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf
die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht
anzuwenden.“
3. In § 708 Nummer 10 wird der Strichpunkt durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss
gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist aus-
zusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;“.
Artikel 2
Änderung der
Insolvenzordnung
§ 7 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes
vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Nummer 8 wird die Angabe „2011“ durch die
Angabe „2014“ ersetzt.
2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem
27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Ab-
satz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des § 586 Ab-
satz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27. Okto-
ber 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivil-
prozessordnung nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 102 § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.“

2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103f eingefügt:
„Artikel 103f
Überleitungsvorschrift zum Gesetz
zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
Für Entscheidungen über die sofortige Be-
schwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen
die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am
27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die
Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Ent-
scheidungen über die sofortige Beschwerde nach
Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Oktober 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2082. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9bf3137b71f17170….