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Artikel 2 · BT-Drs. 17/5334 · S. 8

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)
Mit der Insolvenzordnung wurden teilweise für das deutsche
Recht völlig neue Wege beschritten. Zu nennen ist in diesem
Zusammenhang etwa das Insolvenzplanverfahren und die
Restschuldbefreiung. Es war somit nahezu zwingend, dass
mit der Umsetzung dieses neuen Rechts in der Praxis zahl-
reiche Streitfragen auftreten würden, die einer höchstrichter-
lichen Klärung zugeführt werden mussten. Dies betraf insbe-
sondere Fragen des Verbraucherinsolvenzverfahrens, der
Stundung der Verfahrenskosten, der Insolvenzanfechtung
sowie der Vergütung des Insolvenzverwalters. Nachdem die
Insolvenzordnung nun über zehn Jahre in Kraft ist, sind die
wesentlichen Streitfragen geklärt, so dass nun das allgemei-
ne Rechtsbeschwerdeverfahren für den Bereich der Insol-
venzordnung anwendbar sein soll.
Durch die Aufhebung von § 7 wird die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde zum BGH gegen Entscheidungen der Be-
schwerdegerichte in Insolvenzsachen abgeschafft. Es gelten
damit über § 4 im Hinblick auf die Anfechtbarkeit von Be-
schwerdeentscheidungen in Insolvenzsachen ausschließlich
die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. Die
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Absatz 1 Nummer 2
ZPO nur noch statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie im
Beschluss zugelassen hat. Die Zulassungsgründe in § 543
Absatz 2 und § 574 Absatz 2 ZPO sind durch die Rechtspre-
chung des BGH mittlerweile hinreichend konturiert. Es ist
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5334
daher sichergestellt, dass auch nach Einführung der
Zulassungsrechtsbeschwerde die Fälle, die eine höchstrich-
terliche Entscheidung in der Sache rechtfertigen, zum BGH
gelangen. Die Klärung von Grundsatzfragen in Insolvenzsa-
chen zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des
Insol

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.151 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/5334, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.874–27.025 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert f0602e46f3ce7912….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP