§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.10.2009 – IX ZB 11/08Zitiert von 2
- BGH, 14.01.2021 – IX ZB 94/18Insolvenzverfahren: Bemessung der Vergütung für ein Mitglied des GläubigerausschussesZitiert von 2
- BGH, 14.01.2021 – IX ZB 71/18Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: Bemessungskriterien; Behandlung eines Nichtgläubiger als Mitglied des GläubigerausschussesZitiert von 3
- LG Darmstadt, 22.02.2022 – 5 T 175/21
- LG Münster, 27.09.2016 – 5 T 253/16Zitiert von 1
- LG Duisburg, 29.09.2003 – 7 T 203/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG München, 22.07.2025 – 1501 IN 12207/24
- LG Münster, 20.12.2023 – 5 T 131/23
- AG München, 21.02.2023 – 1542 IN 1308/20Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/73#abs-1 (1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/73#abs-2 (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.