Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 73 Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/73#abs-1 (1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/73#abs-2 (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

§ 72 § 74