§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Stand: 10.06.2019
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 71 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2014 – IX ZR 140/11Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch Untreuehandlungen des Insolvenzverwalters für eine Aktiengesellschaft: Umfang der Prüfungspflichten hinsichtlich des Geldverkehrs und -bestands; Untersagungpflicht für eine nicht von der Gläubigerversammlung gebilligte Führung von Hinterlegungs- und Betriebskonten; Anscheinsbeweis für ein ordnungsgemäßes Verwalterhandeln; anspruchsberechtigter Personenkreis und Verwendung einer durch einen neuen Insolvenzverwalter erwirkten SchadensersatzleistungZitiert von 6
- BGH, 25.06.2015 – IX ZR 142/13Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: Verzögerte Aufnahme von Kassenprüfungen und lange Prüfungsintervalle; Nichteinschreiten bei Verschieben von Beträgen auf Poolkonten des InsolvenzverwaltersZitiert von 10
- BGH, 07.02.2019 – IX ZR 47/18Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Hinterlegung von Geld- und Wertgegenständen; Haftung einer zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank; Warnpflichten des ein Insolvenzsonderkonto führenden Kreditinstituts gegenüber dem Insolvenzgericht bei evident insolvenzzweckwidrigem Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters; Zulässigkeit der Führung eines Anderkontos als InsolvenzkontoZitiert von 10
- BGH, 01.03.2007 – IX ZB 47/06Zitiert von 12
- FG Düsseldorf, 19.07.2017 – 5 K 1959/15 UZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.01.2016 – 16 U 70/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.11.2023 – IX ZB 29/22Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit; Beeinträchtigung der Unabhängigkeit bei Pflichtverletzungen; Umfang des Beschwerderechts eines Insolvenzgläubigers; Versuch der Beeinflussung der Entscheidung über die Zusammensetzung des GläubigerausschussesZitiert von 8
- LAG Düsseldorf, 29.09.2022 – 5 Sa 398/22Zitiert von 1
- BGH, 11.03.2021 – IX ZR 266/18Streitigkeit über Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss: Sachliche Zuständigkeit; Vertretung im Gläubigerausschuss, wenn über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet wirdZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.