Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund17 Entscheidungen

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. § 62 gilt entsprechend.

§ 70 § 72