§ 70 Entlassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- AG München, 12.05.2025 – 1542 IN 686/24
- BGH, 11.03.2021 – IX ZR 266/18Streitigkeit über Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss: Sachliche Zuständigkeit; Vertretung im Gläubigerausschuss, wenn über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet wirdZitiert von 1
- AG München, 21.02.2023 – 1542 IN 1308/20Zitiert von 5
- BGH, 01.03.2007 – IX ZB 47/06Zitiert von 11
- BGH, 29.03.2012 – IX ZB 310/11Insolvenzverfahren: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen Unzumutbarkeit der AusschusstätigkeitZitiert von 3
- BGH, 15.05.2003 – IX ZB 448/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.11.2023 – IX ZB 29/22Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit; Beeinträchtigung der Unabhängigkeit bei Pflichtverletzungen; Umfang des Beschwerderechts eines Insolvenzgläubigers; Versuch der Beeinflussung der Entscheidung über die Zusammensetzung des GläubigerausschussesZitiert von 8
- BGH, 14.07.2016 – IX ZB 46/15Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch das InsolvenzgerichtZitiert von 10
- LG Münster, 18.01.2016 – 09 T 73/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.