Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 17 Berechnung der Vergütung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/17#abs-1 (1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/17#abs-2 (2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 17 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.01.2021 – IX ZB 71/18Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: Bemessungskriterien; Behandlung eines Nichtgläubiger als Mitglied des GläubigerausschussesZitiert von 4
- BGH, 14.01.2021 – IX ZB 94/18Insolvenzverfahren: Bemessung der Vergütung für ein Mitglied des GläubigerausschussesZitiert von 3
- LG Darmstadt, 22.02.2022 – 5 T 175/21
- AG Duisburg, 13.01.2004 – 62 IN 67/02 u.a.
- BGH, 08.10.2009 – IX ZB 11/08Zitiert von 3
- LG Hamburg, 03.08.2018 – 326 T 41/17
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 04.08.2022 – 25 T 396/21
- BGH, 22.07.2021 – IX ZB 47/19Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses: Durchsetzung der Anordnung eines VorschussesZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 19 U 12/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. I S. 3256
-
15.07.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
-
07.12.2011 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
-
13.12.2001 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.