Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 17 Berechnung der Vergütung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.01.2021 – IX ZB 71/18Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren: Bemessungskriterien; Behandlung eines Nichtgläubiger als Mitglied des GläubigerausschussesZitiert von 3
- BGH, 14.01.2021 – IX ZB 94/18Insolvenzverfahren: Bemessung der Vergütung für ein Mitglied des GläubigerausschussesZitiert von 2
- BGH, 08.10.2009 – IX ZB 11/08Zitiert von 2
- LG Darmstadt, 22.02.2022 – 5 T 175/21
- AG Duisburg, 13.01.2004 – 62 IN 67/02 u.a.
- LG Hamburg, 03.08.2018 – 326 T 41/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2021 – IX ZB 47/19Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses: Durchsetzung der Anordnung eines Vorschusses
- AG Potsdam, 05.08.2019 – 35 IN 51/18Zitiert von 1
- LG Münster, 27.09.2016 – 5 T 253/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/17#abs-1 (1) Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/17#abs-2 (2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1.