§ 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 05.03.2009 – IX ZB 148/08
- BGH, 11.03.2021 – IX ZR 266/18Streitigkeit über Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss: Sachliche Zuständigkeit; Vertretung im Gläubigerausschuss, wenn über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet wirdZitiert von 1
- BGH, 14.07.2016 – IX ZB 62/15Insolvenzverwaltervergütung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein GläubigerinformationssystemZitiert von 1
- BGH, 01.03.2007 – IX ZB 47/06Zitiert von 11
- AG München, 21.02.2023 – 1542 IN 1308/20Zitiert von 5
- LG Stendal, 22.10.2012 – 25 T 184/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.