§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/59#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/59#abs-2 (2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 59 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.11.2023 – IX ZB 29/22Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit; Beeinträchtigung der Unabhängigkeit bei Pflichtverletzungen; Umfang des Beschwerderechts eines Insolvenzgläubigers; Versuch der Beeinflussung der Entscheidung über die Zusammensetzung des GläubigerausschussesZitiert von 8
- BGH, 25.01.2007 – IX ZB 240/05Insolvenzverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Abberufung eines Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 25.01.2007 – IX ZB 241/05
- BVerfG, 17.12.2025 – 2 BvR 2270/22Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren - Beschwerderecht eines Gläubigers gegen die Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 574 Abs 2 Nr 1 und 2 ZPO - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürliche Nichtübertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem § 568 S 2 Nr 2 ZPO
- LG Freiburg, 02.12.2015 – 3 T 157/15
- BGH, 11.01.2024 – IX ZB 36/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.