§ 75 Antrag auf Einberufung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/75#abs-1 (1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/75#abs-2 (2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/75#abs-3 (3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 75 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.10.2004 – IX ZB 114/04Zitiert von 9
- BGH, 10.03.2011 – IX ZB 212/09Insolvenzverfahren: Beschwerdebefugnis nach insolvenzgerichtliche Ablehnung der Einberufung einer GläubigerversammlungZitiert von 1
- BGH, 21.12.2006 – IX ZB 138/06Zitiert von 1
- OLG Celle, 25.03.2002 – 2 W 9/02Zitiert von 4
- LG Stendal, 22.10.2012 – 25 T 184/12Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2013 – IX ZB 198/11Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 04.04.2019 – 5 K 4223/18
- LG Münster, 21.01.2019 – 5 T 742/18
- BGH, 09.06.2016 – IX ZB 21/15Insolvenzverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Bestellungsbeschlusses der Gläubigerversammlung für einen SonderinsolvenzverwalterZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.