Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters

InsolvenzrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

§ 56b § 58