§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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