§ 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/76#abs-1 (1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/76#abs-2 (2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 76 InsO →
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Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2013 – IX ZB 198/11Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
- BGH, 19.07.2007 – IX ZR 77/06Zitiert von 2
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
- AG Duisburg, 08.10.2007 – 62 IN 32/07
- BGH, 09.06.2016 – IX ZB 21/15Insolvenzverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Bestellungsbeschlusses der Gläubigerversammlung für einen SonderinsolvenzverwalterZitiert von 3
- LG Neuruppin, 03.05.2018 – 1 O 74/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 28.10.2025 – 5 T 89/25
- BGH, 12.03.2020 – IX ZR 125/17Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)Zitiert von 9
- BGH, 07.02.2019 – IX ZR 47/18Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Hinterlegung von Geld- und Wertgegenständen; Haftung einer zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank; Warnpflichten des ein Insolvenzsonderkonto führenden Kreditinstituts gegenüber dem Insolvenzgericht bei evident insolvenzzweckwidrigem Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters; Zulässigkeit der Führung eines Anderkontos als InsolvenzkontoZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.