Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/76#abs-1 (1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/76#abs-2 (2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.

§ 75 § 77