§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 57 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 22.06.2015 – 326 T 27/15
- OLG Celle, 23.07.2001 – 2 W 41/01
- LG Mönchengladbach, 06.08.2007 – 5 T 70/07Zitiert von 3
- AG Duisburg, 08.10.2007 – 62 IN 32/07Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2013 – IX ZB 198/11Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
- BVerfG, 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04Rechtsstellung und Rechtsschutz eines bei der Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht berücksichtigten BewerbersZitiert von 66
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 17.12.2025 – 2 BvR 2270/22Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren - Beschwerderecht eines Gläubigers gegen die Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 574 Abs 2 Nr 1 und 2 ZPO - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürliche Nichtübertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem § 568 S 2 Nr 2 ZPO
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 – 12 U 59/22Zitiert von 2
- FG Münster, 15.05.2023 – 7 K 2627/20 EZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
26.10.2001 Ausfertigung
§ 57 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.