Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1283 Kündigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1283#abs-1 (1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1283#abs-2 (2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1283#abs-3 (3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1283 BGB →
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- OLG Hamm, 16.06.2011 – 22 U 102/10Zitiert von 3
- OLG Hamm, 14.04.2011 – I-22 U 102/10
- OLG Köln, 26.11.2003 – 5 U 72/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.