§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:
1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
Wird zitiert von 169 Entscheidungen zu § 51 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2022 – 17 U 110/22
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 12 U 32/24
- BAG, 22.09.2020 – 3 AZR 303/18Doppeltreuhand - Insolvenz - RentenanpassungsbedarfZitiert von 19
- BAG, 18.07.2013 – 6 AZR 47/12Insolvenzsicherung durch Treuhandvereinbarung - AltersteilzeitguthabenZitiert von 47
- OLG Saarbrücken, 18.12.2007 – 4 U 601/06 - 195
- LG Bielefeld, 28.02.2014 – 1 O 71/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 23.07.2025 – 27 O 259/24
- BGH, 19.09.2024 – IX ZR 217/22Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit einer neu bestellten SicherheitZitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 22.07.2024 – 5 W 28/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.