§ 173 Verwertung durch den Gläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2016 – IX ZR 176/15Insolvenzverfahren: Erforderlichkeit der Fristsetzung wegen Verzögerung der Verwertung des Sicherungsguts bei Klage wegen Streit um die Massezugehörigkeit des Gegenstandes
- BGH, 27.10.2022 – IX ZR 145/21Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger RechteZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 13.01.2006 – I-16 U 49/05
- AG München, 03.02.2025 – 1508 IN 1912/15
- BAG, 18.07.2013 – 6 AZR 47/12Insolvenzsicherung durch Treuhandvereinbarung - AltersteilzeitguthabenZitiert von 34
- OLG Hamm, 16.03.2006 – 27 U 118/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 22.07.2024 – 5 W 28/24
- OLG Rostock, 06.12.2023 – 6 U 7/21
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/173#abs-1 (1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/173#abs-2 (2) Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.