Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 36 Unpfändbare Gegenstände

InsolvenzrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 35 § 37