§ 36 Unpfändbare Gegenstände
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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07.07.2009 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 1. 1. 2012 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I 1707)
BGBl. 2009 I S. 1707
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 368)
BGBl. 2007 I S. 368
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
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