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Artikel 2 · BT-Drs. 16/886 · S. 11
Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu Nummer 1 Die Regelung soll die Möglichkeit schaffen, die wirtschaft- liche Tätigkeit insolventer Unternehmen einzuschränken und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners möglichst frühzei- tig abzuklären. Erfüllt der Schuldner vor der Anordnung von Verfügungsbeschränkungen oder mit Zustimmung des vor- läufigen Insolvenzverwalters alle fälligen Forderungen ein- schließlich der Kosten und Zinsen, so ist der Gläubiger ge- zwungen, den Antrag zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger zuverläs- sige Kenntnis über das Vorliegen eines Insolvenzgrundes be- sitzt. Wird die Zahlung angenommen, wozu etwa die Sozial- versicherungsträger verpflichtet sind, so ist einerseits der Insolvenzantrag unzulässig, andererseits besteht die Gefahr der Insolvenzanfechtung seitens des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zwar wird eine Auswechslung der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung für zulässig gehalten, wenn durch den Schuldner nicht alle Forderungen gegenüber dem Gläubiger beglichen wurden. Dies kommt insbesondere bei Forderun- gen aus einem Dauerschuldverhältnis in Frage. Ein solches Vorgehen hilft jedoch dann nicht weiter, wenn der Schuld- ner gegenüber dem Sozialversicherungsträger alle fälligen Verbindlichkeiten bezahlt, gleichwohl aber absehbar ist, dass künftige Beiträge nicht entrichtet werden. Um in die- sem Fall den Sozialversicherungsträgern eine Möglichkeit zu eröffnen, das Entstehen neuer Verbindlichkeiten zu ver- hindern, soll ein Insolvenzantrag nach dem neuen § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO-E nicht allein dadurch unzulässig wer- den, dass der Schuldner die dem Antrag zugrunde liegende Forderung begleicht. Diese Forderung, die vom Gläubiger glaubhaft zu machen ist, bild
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 18.049 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/886, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.926–53.975 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 4fed8b1a65f5d06f….
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