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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1707

BGBl. 2009 I S. 1707 · 28.431 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1707
                                            Gesetz
                            zur Reform des Kontopfändungsschutzes
                                                   Vom 7.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

         Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 833 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben;
             Aufhebung der Pfändung; Anordnung
             der Unpfändbarkeit“.
  b) Die Angabe zu § 850i wird wie folgt gefasst:
     „§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“.
  c) Die Angabe zu § 850k wird wie folgt gefasst:

     „§ 850k Pfändungsschutzkonto“.

  d) Nach der Angabe zu § 850k wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben
             aus wiederkehrenden Einkünften“.
2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „850k,“ durch die
   Angabe „833a Abs. 2, §§ 850k, 850l,“ ersetzt.

3. Nach § 833 wird folgender § 833a eingefügt:
                         „§ 833a

         Pfändungsumfang bei Kontoguthaben;

               Aufhebung der Pfändung;
            Anordnung der Unpfändbarkeit
     (1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos
  bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zu-
  stellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kredit-
  institut bestehende Guthaben sowie die Tagesgut-
  haben der auf die Pfändung folgenden Tage.
    (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-
  ckungsgericht anordnen, dass
Juli 2009

     1. die Pfändung des Guthabens eines Kontos auf-
        gehoben wird oder
     2. das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis

        zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterwor-
        fen ist,
     wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in
     den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz
     überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrie-
     ben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch
     innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz über-
     wiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.
     Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwie-
     gende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die
     Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines
     Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen
     nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den über-
     wiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegen-
     steht.“
  4. § 835 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes
        Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche
        Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf
        erst vier Wochen nach der Zustellung des Über-
        weisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus
        dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder
        der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Gutha-
        ben gepfändet worden, ordnet das Vollstre-
        ckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst
        vier Wochen nach der Gutschrift von eingehen-
        den Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder

        der Betrag hinterlegt werden darf.“

     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
           „(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Ver-
        gütungen eines Schuldners, der eine natürliche
        Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder
        Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeits-
        einkommen sind, dem Gläubiger überwiesen wer-
        den, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen
        nach der Zustellung des Überweisungsbeschlus-
BGBl. 2009, Seite 1708 — Originalseite als Abbildung
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       ses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hin-
       terlegen.“
5. § 840 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen
     Strichpunkt ersetzt.

  b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
       „4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hin-
           blick auf das Konto, dessen Guthaben ge-
           pfändet worden ist, eine Pfändung nach
           § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfänd-
           barkeit des Guthabens angeordnet worden
           ist, und

       5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben
          gepfändet worden ist, um ein Pfändungs-
          schutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 han-
          delt.“
6. § 850i wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 850i

          Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Ver-
       gütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder
       Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeits-
       einkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht
       dem Schuldner auf Antrag während eines ange-
       messenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm
       nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben
       würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Ar-
       beits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Ent-
       scheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse

       des Schuldners, insbesondere seine sonstigen

       Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der An-

       trag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als

       überwiegende Belange des Gläubigers entgegen-

       stehen.“

  c) Absatz 2 wird aufgehoben.

  d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
     und 3.
7. § 850k wird wie folgt gefasst:

                          „§ 850k
                  Pfändungsschutzkonto
     (1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungs-
  schutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut
  gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende
  des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des
  monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1
  in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit
  wird es nicht von der Pfändung erfasst. Soweit der
  Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht
  über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungs-
  freien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in
  dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem
  nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der
  Pfändung erfasst. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
  chend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des
  Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier
  Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbe-
  schlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungs-
  schutzkonto umgewandelt wird.

   (2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen
als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhö-
hung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Be-
träge nicht von der Pfändung erfasst sind:

1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1
   Satz 2 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1,
   wenn
   a) der Schuldner einer oder mehreren Personen
      aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt
      gewährt oder

   b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zwei-
      ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für
      mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7
      Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
      oder der §§ 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des
      Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende
      Personen, denen er nicht aufgrund gesetzli-
      cher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet
      ist, entgegennimmt;

2. einmalige Geldleistungen im Sinne des § 54

   Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und
   Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen
   Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten
   Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3
   des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;

3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für
   Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhalts-
   forderung eines Kindes, für das die Leistungen
   gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, ge-
   pfändet wird.
Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 ent-
sprechend.

   (3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2

Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom

Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss be-

lassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in

§ 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird.

   (4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag ei-

nen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3
abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.
Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die
§§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c
und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3
Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches So-
zialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommen-
steuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im
Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in
§ 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlas-
sen.
   (5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leis-
tung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der
Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des ver-
traglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die
nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Be-
träge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Be-
scheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse,
des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten
Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1
der Insolvenzordnung nachweist, dass das Gutha-
ben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung
des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende
Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Beschei-
BGBl. 2009, Seite 1709 — Originalseite als Abbildung
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nigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge gro-
ber Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuld-
ner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat
das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge
nach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gel-
ten auch für eine Hinterlegung.

   (6) Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geld-
leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kinder-
geld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die For-
derung, die durch die Gutschrift entsteht, für die
Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit sol-
chen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit
solchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt
für die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfü-
gungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums
zustehen. Bis zur Höhe des danach verbleibenden
Betrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut inner-
halb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berech-
tigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen
fehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berech-
tigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst be-

kannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geld-

leistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kin-
dergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts für
die Kontoführung kann auch mit Beträgen nach
den Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden.
   (7) In einem der Führung eines Girokontos zu-
grunde liegenden Vertrag können der Kunde, der
eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher
Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass
das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt
wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das
Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutz-
konto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits
gepfändet worden, so kann der Schuldner die Füh-
rung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des
vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftsta-
ges verlangen.
   (8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutz-
konto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegen-
über dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein

weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die

SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprü-

fung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten
auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfän-
dungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kredit-
institute sind zur Erreichung dieses Zwecks berech-

tigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines

Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.

   (9) Führt ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1
mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten,
ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines
Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in
dem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner
als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger
hat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage
entsprechender Erklärungen der Drittschuldner
glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuld-
ners unterbleibt. Die Entscheidung ist allen Dritt-
schuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Ent-
scheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Giro-
konten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt
sind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1
bis 6.“

8. Der bisherige § 850k wird § 850l und wie folgt ge-
   ändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 850l
           Pfändungsschutz für Kontoguthaben
            aus wiederkehrenden Einkünften“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie
     die in den §§ 851c und 851d bezeichneten wie-
     derkehrenden Einkünfte auf ein Konto des
     Schuldners, das vom Kreditinstitut nicht als Pfän-
     dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7
     geführt wird, überwiesen, so ist eine Pfändung
     des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom
     Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als
     das Guthaben dem der Pfändung nicht unterwor-
     fenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfän-
     dung bis zum nächsten Zahlungstermin ent-
     spricht.“

  c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „oder § 851c“

     durch die Angabe „ , § 851c oder § 851d“ ersetzt.

  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zuläs-
     sig, wenn er kein Pfändungsschutzkonto im
     Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut
     führt. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu
     machen.“

                       Artikel 2
              Änderung des Gesetzes
 betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
   Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Geset-
zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,

  wenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli

  des jeweiligen Jahres ändern.“

2. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:
                          „§ 38

          Informationspflicht aus Anlass des

   Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

     Die Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen
  geführten Konten darüber zu unterrichten, dass
  Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrech-
  nungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld
  ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkon-
  ten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fas-
  sung des Gesetzes zur Reform des Kontopfän-
  dungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)
  gewährt wird. Die Unterrichtung hat in Textform spä-
  testens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen.“

                       Artikel 3

          Änderung der Insolvenzordnung
   In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
BGBl. 2009, Seite 1710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1710
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2026) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 850i“
durch die Angabe „§ 850l“ ersetzt.

                        Artikel 4
            Änderung der Abgabenordnung
   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 9 des Ge-

setzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie

folgt geändert:

1. Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos
  des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinsti-
  tut gilt § 833a der Zivilprozessordnung entspre-
  chend. § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der
  Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass An-
  träge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozess-
  ordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stel-
  len sind.“
2. Dem § 314 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht
  wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstre-
  ckungsschuldners, der eine natürliche Person ist,
  für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder
  sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, ange-
  ordnet, so gilt § 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung
  entsprechend.“
3. § 316 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen

     Strichpunkt ersetzt.

  b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

       „4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hin-

           blick auf das Konto, dessen Guthaben ge-
           pfändet worden ist, eine Pfändung nach
           § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufge-
           hoben oder die Unpfändbarkeit des Gutha-
           bens angeordnet worden ist, und
       5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben
          gepfändet worden ist, um ein Pfändungs-
          schutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der
          Zivilprozessordnung handelt.“

                        Artikel 5
       Änderung des Einkommensteuergesetzes
  § 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das

     Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch

     die Angabe „14“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch die An-
     gabe „14“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ jeweils
     durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sie-
     ben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das
     Wort „Kreditinstitut“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch
   das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“
   durch die Angabe „14“ ersetzt.
4. In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch die An-
   gabe „14“ ersetzt.
5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

     „(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht

  nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein

  Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7
  der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut
  keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungs-
  schutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4
  mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegen-
  über dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leis-
  tung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des
  Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.“

                       Artikel 6
                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge-
meiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das
     Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch

     die Angabe „14“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch die An-

     gabe „14“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ jeweils
     durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sie-
     ben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das
     Wort „Kreditinstitut“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch
   das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“
   durch die Angabe „14“ ersetzt.
4. In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch die An-
   gabe „14“ ersetzt.
5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
     „(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht
  nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein
  Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7
  der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut
  keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungs-
  schutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4
  mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegen-

  über dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leis-

  tung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des

  Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.“

                       Artikel 7
   Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens
   des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes
  (1) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
BGBl. 2009, Seite 1711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1711
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 833a wird wie folgt gefasst:

      „§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben“.

   b) Die Angabe zu § 850l wird wie folgt gefasst:
      „§ 850l   Anordnung der Unpfändbarkeit von
                Kontoguthaben auf dem Pfändungs-
                schutzkonto“.
2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „833a Abs. 2, §§“
   gestrichen.
3. In § 811 Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe
   „§§ 850 bis 850b“ die Wörter „dieses Gesetzes oder
   der in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozial-
   gesetzbuch“ und nach den Wörtern „bezeichneten
   Art“ die Wörter „oder laufende Kindergeldleistun-
   gen“ eingefügt.

4. § 833a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 833a

          Pfändungsumfang bei Kontoguthaben“.
   b) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. In § 840 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „eine Pfän-
   dung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder“ durch
   die Wörter „nach § 850l“ ersetzt.

6. § 850l wird wie folgt gefasst:

                          „§ 850l

            Anordnung der Unpfändbarkeit
   von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
      Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-
   ckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf
   dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis
   zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen
   ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto
   in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung
   ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutge-
   schrieben worden sind, und er glaubhaft macht,
   dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate
   nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu
   erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden,
   wenn überwiegende Belange des Gläubigers entge-
   genstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers auf-
   zuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr
   vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden
   Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.“

   (2) In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom

5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch

Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird

die Angabe „§ 850l“ durch die Angabe „§ 850k“ ersetzt.
  (3) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses
Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. § 309 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos
  des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinsti-
  tut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessord-
  nung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung

   gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach
   § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen
   Vollstreckungsgericht zu stellen sind.“
2. In § 316 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „eine Pfän-
   dung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung

   aufgehoben oder“ durch die Wörter „nach § 850l
   der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
   (4) § 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-
tikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
   (5) § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-
gemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezem-
ber 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (6) In § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungebo-
renen Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das durch Artikel 18
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I
S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 55
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
„bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der
Zivilprozessordnung“ ersetzt.
  (7) In § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322) werden der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-

satz angefügt:

„wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei
einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender De-
ckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessord-
nung entsprechend.“

   (8) In § 28 Abs. 2 Satz 3 des Wohngeldgesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I
S. 634) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 51,
52, 54 und 55“ durch die Angabe „§§ 51, 52 und 54“
ersetzt.

                        Artikel 8
               Änderung des Gesetzes
            über die Zwangsversteigerung
             und die Zwangsverwaltung

   Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-

ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Ge-

setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird

wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein
   Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
   „liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der
   Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts
   an die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht
   entgegen.“

2. In § 163 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Seeberufsge-
   nossenschaft“ durch die Wörter „Deutsche Renten-
   versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 1712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1712

                      Artikel 9                           nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht, an den
    Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes                anderen Wohnungseigentümer nicht entgegen.“
  In § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                            Artikel 10
nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juli                            Inkrafttreten
2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
                                                            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
satz angefügt:
                                                          am 1. Juli 2010 in Kraft.
„in diesem Fall steht § 30 der Abgabenordnung einer
Mitteilung des Einheitswerts an die Gemeinschaft der        (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 8
Wohnungseigentümer oder, soweit die Gemeinschaft          und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 7. Juli 2009

                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Die Bundesministerin der Justiz
                                         Brigitte Zypries

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                          Peer Steinbrück

                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                              Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1707. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 711a04bad2948599….