Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/7615 · S. 22
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Damit hat die Praxis aus- reichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/7615 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Ge- setzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflich- ten begründet werden, geprüft. Nach Ansicht des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) enthält der Gesetzentwurf keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger. Der Nationale Normenkontrollrat ist der Meinung, dass jeden- falls § 850k Abs. 6 Satz 2 und 4 ZPO (neu) eine Informati- onspflicht für Bürgerinnen und Bürger und § 850k Abs. 5 Satz 2 (neu) eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft begründen. Der Nationale Normenkontrollrat bedauert, dass sich das BMJ nicht der Ansicht des Nationalen Normenkontrollrates angeschlossen und die Informationspflichten nicht im Vor- blatt und der Gesetzesbegründung dargestellt hat. Da aber die mit den neu eingeführten Informationspflichten einher- gehenden Bürokratiebelastungen für die Betroffenen gering sein dürften und weniger belastende Regelungsalternativen nicht ersichtlich sind, stellt der Nationale Normenkontroll- rat seine Bedenken zurück. Drucksache 16/7615 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung am 9. November 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nr.
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 49.603 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/7615, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.864–154.467 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert c2fb98eaec697897….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP