Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 368

BGBl. 2007 I S. 368 · 5.797 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2007, Seite 368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 368
                                            Gesetz
                             zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
                                                  Vom 26.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
          Änderung der Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird
wie folgt geändert:
1.    In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
      § 851b folgende Angaben eingefügt:
      „§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
      § 851d    Pfändungsschutz bei steuerlich geförder-
                tem Altersvorsorgevermögen“.
1a. In § 850k Abs. 1 und 2 Satz 3 werden jeweils nach
    den Wörtern „bis 850b“ die Wörter „oder § 851c“
    eingefügt.
2.    Nach § 851b werden folgende §§ 851c und 851d
      eingefügt:

                           „§ 851c
               Pfändungsschutz bei Altersrenten
        (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund
      von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Ar-
      beitseinkommen gepfändet werden, wenn
      1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen le-
         benslang und nicht vor Vollendung des 60. Le-
         bensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfä-
         higkeit gewährt wird,
      2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht ver-
         fügt werden darf,

      3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von
         Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlos-
         sen ist und
      4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenom-
         men eine Zahlung für den Todesfall, nicht ver-
         einbart wurde.

         (2) Um dem Schuldner den Aufbau einer ange-
      messenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er
      unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem
      Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der
      Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Le-
      bensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Be-
      trag unpfändbar auf der Grundlage eines in Ab-
      satz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamt-
      summe von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuld-
      ner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebens-
      jahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten
März 2007

      39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum voll-
      endeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis
      zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro,
      vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr
      8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Le-
      bensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Über-
      steigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den
      unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des über-
      schießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht
      für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen
      Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.
        (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.

                           § 851d
                     Pfändungsschutz bei
       steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
         Monatliche Leistungen in Form einer lebenslan-
      gen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im
      Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
      rungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Alters-
      vorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen
      pfändbar.“

                        Artikel 2
            Änderung der Insolvenzordnung
     In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom
  5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
  Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
  (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird nach der
  Angabe „850i“ die Angabe „851c und 851d“ eingefügt.

                        Artikel 3

               Änderung des Gesetzes
            über den Versicherungsvertrag
    Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
  veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
  durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006
  (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 165 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach
    § 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet
    werden dürfen.“
  2. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:

                           „§ 173
      Der Versicherungsnehmer einer Lebensversiche-
    rung kann jederzeit für den Schluss der laufenden
    Versicherungsperiode die Umwandlung der Versi-
BGBl. 2007, Seite 369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 369

cherung in eine Versicherung verlangen, die den An-                          Artikel 4
forderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessord-                         Inkrafttreten
nung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat
der Versicherungsnehmer zu tragen.“                       Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
                                                        Kraft.



                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                            Berlin, den 26. März 2007

                                      Der Bundespräsident
                                          Horst Köhler

                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Die Bundesministerin der Justiz
                                      Brigitte Zypries

                              Der Bundesminister der Finanzen
                                      Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 368. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e3d6aa39d312887f….