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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 368
BGBl. 2007 I S. 368 · 5.797 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Vom 26.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202,
2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 851b folgende Angaben eingefügt:
„§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich geförder-
tem Altersvorsorgevermögen“.
1a. In § 850k Abs. 1 und 2 Satz 3 werden jeweils nach
den Wörtern „bis 850b“ die Wörter „oder § 851c“
eingefügt.
2. Nach § 851b werden folgende §§ 851c und 851d
eingefügt:
„§ 851c
Pfändungsschutz bei Altersrenten
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund
von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Ar-
beitseinkommen gepfändet werden, wenn
1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen le-
benslang und nicht vor Vollendung des 60. Le-
bensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfä-
higkeit gewährt wird,
2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht ver-
fügt werden darf,
3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von
Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlos-
sen ist und
4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenom-
men eine Zahlung für den Todesfall, nicht ver-
einbart wurde.
(2) Um dem Schuldner den Aufbau einer ange-
messenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er
unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem
Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der
Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Le-
bensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Be-
trag unpfändbar auf der Grundlage eines in Ab-
satz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamt-
summe von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuld-
ner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebens-
jahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten
März 2007
39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum voll-
endeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis
zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro,
vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr
8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Le-
bensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Über-
steigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den
unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des über-
schießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht
für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen
Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
§ 851d
Pfändungsschutz bei
steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
Monatliche Leistungen in Form einer lebenslan-
gen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im
Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Alters-
vorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen
pfändbar.“
Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung
In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „850i“ die Angabe „851c und 851d“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 165 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach
§ 851c der Zivilprozessordnung nicht gepfändet
werden dürfen.“
2. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:
„§ 173
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversiche-
rung kann jederzeit für den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode die Umwandlung der Versi-

cherung in eine Versicherung verlangen, die den An- Artikel 4
forderungen des § 851c Abs. 1 der Zivilprozessord- Inkrafttreten
nung entspricht. Die Kosten der Umwandlung hat
der Versicherungsnehmer zu tragen.“ Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 368. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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