§ 37 Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/37#abs-1 (1) Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt. Durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten wird das Gesamtgut nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/37#abs-2 (2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so wird das Gesamtgut durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/37#abs-3 (3) Absatz 1 ist bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die Abkömmlinge treten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/37#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 37 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.05.2006 – IX ZB 285/04
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2021 – 2 S 2765/21Zitiert von 2
- LG Dortmund, 07.09.2016 – 3 O 14/16
- VG Düsseldorf, 13.05.2015 – 20 K 4304/14
- OLG Hamm, 15.09.2011 – 18 U 226/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010 282)
BGBl. 2015 I S. 2010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.