§ 29 Terminbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stendal, 22.10.2012 – 25 T 184/12Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2013 – IX ZB 198/11Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
- BFH, 06.08.2025 – X B 117/23Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage
- BFH, 24.08.2004 – VIII R 14/02Zitiert von 21
- AG Köln, 01.12.2023 – 70a IN 275/23Zitiert von 2
- BGH, 10.11.2020 – II ZR 89/19Kommanditistenhaftung in der Insolvenz einer KG: Darlegung von Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter; Einwand der mangelnden Erforderlichkeit der geforderten TilgungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.10.2024 – 3 ORs 18/24
- BGH, 10.11.2020 – II ZR 132/19Kommanditistenhaftung: Darlegung der Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter; Erfüllungswirkung und -einwand bei teilweiser Befriedigung aus einem Absonderungsrecht; Haftung des Kommanditisten für nachrangige ForderungenZitiert von 5
- BGH, 20.02.2018 – II ZR 272/16Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Anforderungen an die Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage durch den Insolvenzverwalter; Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 69
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/29#abs-1 (1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
1.
eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
2.
eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/29#abs-2 (2) Die Termine können verbunden werden. Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.