§ 29 Terminbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/29#abs-1 (1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/29#abs-2 (2) Die Termine können verbunden werden. Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 29 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stendal, 22.10.2012 – 25 T 184/12Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2013 – IX ZB 198/11Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
- BFH, 06.08.2025 – X B 117/23Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage
- BFH, 24.08.2004 – VIII R 14/02Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung: Kein Erlass eines Feststellungsbescheids gegenüber einem in Konkurs gefallenen Gesellschafter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- AG Köln, 01.12.2023 – 70a IN 275/23Zitiert von 2
- BGH, 10.11.2020 – II ZR 89/19Kommanditistenhaftung in der Insolvenz einer KG: Darlegung von Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter; Einwand der mangelnden Erforderlichkeit der geforderten TilgungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.10.2024 – 3 ORs 18/24
- BGH, 10.11.2020 – II ZR 132/19Kommanditistenhaftung: Darlegung der Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter; Erfüllungswirkung und -einwand bei teilweiser Befriedigung aus einem Absonderungsrecht; Haftung des Kommanditisten für nachrangige ForderungenZitiert von 5
- BGH, 20.02.2018 – II ZR 272/16Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Anforderungen an die Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage durch den Insolvenzverwalter; Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 72
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.