§ 343 Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 01.03.2018 – 6 U 242/15
- BAG, 18.07.2013 – 6 AZR 882/11 (A)(Unterbrechung durch Eröffnung eines brasilianischen Insolvenzverfahrens nach § 352 InsO nur bei Rechtshängigkeit - Wirksamkeit der Auslandszustellung - Heilung von Zustellungsmängeln - Anerkennungswirkung - ordre public)
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2024 – 5 U 270/20
- FG Düsseldorf, 23.02.2024 – 10 K 534/23 G, U
- LG Frankfurt am Main, 02.06.2022 – 2-24 S 169/21
- BGH, 13.10.2009 – X ZR 79/06Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
101 Entscheidungen zu § 343 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 343 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/343#abs-1 (1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,
1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/343#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.