Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 343 Anerkennung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund101 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/343#abs-1 (1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/343#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

§ 342 § 344