Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

Stand: 10.06.2019

Bund52 Entscheidungen

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

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