§ 335 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 335 InsO →
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Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2014 – VI ZR 315/13Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer Gesellschaft aus unerlaubter Handlung; Schweizer Nachlassverfahren als ausländisches Insolvenzverfahren; Anerkennung eines Schweizer Nachlassvertrages; Verlust der Rechte gegen MitverpflichteteZitiert von 42
- BGH, 08.02.2018 – IX ZR 103/17Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendbares Recht für die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage; alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut; Voraussetzungen einer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Anwendbarkeit ausländischen Insolvenzanfechtungsrechts; sog. Firmenbestattung einer schweizerischen GesellschaftZitiert von 20
- BGH, 24.06.2014 – VI ZR 347/12Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines deutschen Anlegers gegen eine in der Schweiz ansässige VermögensverwaltungZitiert von 10
- BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 49/12(Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - ordre public - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut)Zitiert von 137
- BAG, 13.12.2012 – 6 AZR 348/11Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung - Vollmachtsstatut - Betriebsübergang - Sonderliquidationsverfahren nach griechischem RechtZitiert von 40
- BAG, 13.12.2012 – 6 AZR 608/11(Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB)Zitiert von 42
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 19.12.2023 – 3 U 1052/23
- OLG Rostock, 06.12.2023 – 6 U 7/21
- OLG München, 11.07.2023 – 5 U 4147/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 335 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.