Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 335 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund53 Entscheidungen

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

§ 334 § 336