§ 335 Grundsatz
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 335 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.06.2014 – VI ZR 315/13Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer Gesellschaft aus unerlaubter Handlung; Schweizer Nachlassverfahren als ausländisches Insolvenzverfahren; Anerkennung eines Schweizer Nachlassvertrages; Verlust der Rechte gegen MitverpflichteteZitiert von 44
- BGH, 08.02.2018 – IX ZR 103/17Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendbares Recht für die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage; alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut; Voraussetzungen einer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Anwendbarkeit ausländischen Insolvenzanfechtungsrechts; sog. Firmenbestattung einer schweizerischen GesellschaftZitiert von 21
- BGH, 24.06.2014 – VI ZR 347/12Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines deutschen Anlegers gegen eine in der Schweiz ansässige VermögensverwaltungZitiert von 10
- BAG, 25.04.2013 – 6 AZR 49/12(Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - ordre public - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut)Zitiert von 193
- BAG, 13.12.2012 – 6 AZR 348/11Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung - Vollmachtsstatut - Betriebsübergang - Sonderliquidationsverfahren nach griechischem RechtZitiert von 54
- BAG, 13.12.2012 – 6 AZR 608/11(Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB)Zitiert von 76
Zuletzt entschieden
- OLG München, 15.10.2026 – 34 Wx 232/26 eGrundbuchrecht: Keine Anwendbarkeit von § 878 BGB auf die Eintragung einer Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Koblenz, 19.12.2023 – 3 U 1052/23
- OLG Rostock, 06.12.2023 – 6 U 7/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 335 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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14.03.2003 Ausfertigung
§ 335 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I 345)
BGBl. 2003 I S. 345
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.