§ 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.05.2022 – 4 U 110/21Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 15 Sa 32/24Zitiert von 2
- BGH, 20.11.2014 – IX ZB 16/14Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur Verfahrenskostendeckung in der WohlverhaltensphaseZitiert von 10
- BGH, 15.04.2010 – IX ZR 188/09Insolvenzplanverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft: Behandlung der Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter VorzugsdividendenZitiert von 3
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 36/25Umfang des Vergütungsanspruchs eines Treuhänders bei unterbliebener Bildung einer Rücklage für die Verfahrenskosten
- OLG Brandenburg, 12.10.2011 – 7 U 41/10
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 28.02.2024 – 4 Sa 36/23Zitiert von 1
- VG Münster, 22.03.2023 – 1 K 2330/19Zitiert von 1
- LSG Hessen, 04.04.2022 – L 5 R 101/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 191 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/191#abs-1 (1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/191#abs-2 (2) Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.