§ 287 Antrag des Schuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/287?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 287 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 287 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 287 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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