Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3328
BGBl. 2020 I S. 3328 · 26.842 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur weiteren Verkürzung
des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht*
Vom 22. Dezember 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert
worden ist, wird folgender § 44 angefügt:
„§ 44
Vorrang- und Beschleunigungsgebot
(1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder
Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohn-
räume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Be-
kämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig
und beschleunigt zu behandeln.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster
Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der
Klageschrift stattfinden.“
Artikel 2
Änderung der
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 286 wird die Angabe „303“ durch die Angabe
„303a“ ersetzt.
2. § 287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners
beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forde-
* Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung
und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung
der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungs-
verfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie
über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019,
S. 18).
rungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder
auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für
den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen
vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.
Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem
30. September 2020 gestellten Antrags bereits ein-
mal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt
die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf
Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entspre-
chende Abtretungserklärung beizufügen.“
3. In § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „in den letzten zehn Jahren“ durch die Wör-
ter „in den letzten elf Jahren“ ersetzt.
4. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder
durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des
Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn
in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem
anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt,
zum vollen Wert an den Treuhänder heraus-
zugeben; von der Herausgabepflicht sind ge-
bräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Ge-
winne von geringem Wert ausgenommen;“.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 wird
angefügt:
„5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im
Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu be-
gründen.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenz-
gericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1
Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit aus-
genommen ist.“
5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„kein Verschulden trifft“ ein Semikolon und die Wör-
ter „im Fall des § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht“ ein-
gefügt.

6. § 300 wird wie folgt gefasst:
„§ 300
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem
regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Ertei-
lung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht
nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insol-
venzverwalters oder Treuhänders und des Schuld-
ners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung
gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forde-
rungen angemeldet oder sind die Insolvenzforde-
rungen befriedigt worden und hat der Schuldner
die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Mas-
severbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das
Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf
der Abtretungsfrist über die Erteilung der Rest-
schuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist
vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Rest-
schuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die
§§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-
befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,
wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1,
des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des
§ 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag
des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des
§ 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu ma-
chen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner
und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung
nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der
Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nicht-
vorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen
Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend ge-
macht hat, die sofortige Beschwerde zu.“
7. In § 300a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 300
Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 300 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
8. Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuld-
ners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäft-
liche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit
aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft
der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft.
Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhe-
bung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen
Tätigkeit.“
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Artikel 103j wird folgender Artikel 103k einge-
fügt:
„Artikel 103k
Überleitungsvorschrift
zu Artikel 2 des Gesetzes
zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und
zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Okto-
ber 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich
des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften
weiter anzuwenden.
(2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom
17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September
2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Ab-
tretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insol-
venzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem
16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages
vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß
beträgt die Abtretungsfrist:
Datum der Stellung
Abtretungsfrist:
des Insolvenzantrages:
zwischen dem fünf Jahre
17. Dezember 2019 und sieben Monate
und 16. Januar 2020
zwischen dem fünf Jahre
17. Januar 2020 und sechs Monate
und 16. Februar 2020
zwischen dem fünf Jahre
17. Februar 2020 und fünf Monate
und 16. März 2020
zwischen dem fünf Jahre
17. März 2020 und vier Monate
und 16. April 2020
zwischen dem fünf Jahre
17. April 2020 und drei Monate
und 16. Mai 2020
zwischen dem fünf Jahre
17. Mai 2020 und zwei Monate
und 16. Juni 2020
zwischen dem fünf Jahre
17. Juni 2020 und ein Monat
und 16. Juli 2020
zwischen dem fünf Jahre
17. Juli 2020
und 16. August 2020
zwischen dem vier Jahre
17. August 2020 und elf Monate
und 16. September 2020
zwischen dem vier Jahre
17. September 2020 und zehn Monate
und 30. September 2020
In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungs-
erklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist
insoweit unbeachtlich.
(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis
einschließlich 30. September 2020 geltenden Vor-
schriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist
§ 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzord-

nung in der bis einschließlich 30. September 2020
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbrau-
cherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezem-
ber 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt
die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung
auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der
Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn
sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche
Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbe-
reinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb
der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag
erfolglos versucht worden ist.“
2. Nach Artikel 107 wird folgender Artikel 107a einge-
fügt:
„Artikel 107a
Evaluationsvorschrift
zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
schen Bundestag bis zum 30. Juni 2024, wie sich
die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhal-
ten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausge-
wirkt hat. Der Bericht geht auch auf etwaige Hinder-
nisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten
der Speicherung insolvenzbezogener Informationen
durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neu-
start nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus-
gehen.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendig-
keit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die
Bundesregierung diese vorschlagen.“
Artikel 4
Änderung der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort
„Insolvenzplans“ die Wörter „oder zum Zweck der
Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der
Abtretungsfrist“ eingefügt.
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Okto-
ber 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschrif-
ten dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der
Verbraucherinsolvenzformularverordnung
Die Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom
17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Übergangsregelung
Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucher-
insolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020
und dem 31. März 2021 gestellt, können die in der
Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverord-
nung in der Fassung der Verordnung zur Änderung
der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom
23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) vorgesehenen Formu-
lare weiterhin verwendet werden. Wird von der in
Satz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht,
ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, von
§ 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der Fas-
sung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpas-
sung pandemiebedingter Vorschriften im Gesell-
schafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungs-
recht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3328) abweichende an-
derslautende Abtretungsfrist nach Maßgabe von
§ 2 Nummer 1 zu berichtigen.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Im Formular des Antrags auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens Seite 2 Nummer V. werden im
Text der Versicherung die Wörter „Buchstabe b
und c.“ gestrichen.
b) Im Formular der Anlage 1 zum Eröffnungsantrag
wird im Angabefeld „Geschlecht“ nach der An-
gabe „□ weiblich“ die Angabe „□ divers“ einge-
fügt.
c) Im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag
Seite 1 Nummer II. werden im Text der Abtre-
tungserklärung die Wörter „Zeit von sechs Jah-
ren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Ab-
tretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Ab-
tretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“ ersetzt.
d) Das Hinweisblatt zu den Formularen für das Ver-
braucherinsolvenzverfahren und das Restschuld-
befreiungsverfahren wird wie folgt geändert:
aa) In Textziffer Satz 1 werden die Wörter
„Buchstabe b und c“ gestrichen.
bb) In den Hinweisen zu Anlage 2 wird nach
Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Für Insolvenzanträge, die zwischen dem
31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021
gestellt werden, darf der außergerichtliche
Einigungsversuch nicht länger als zwölf
Monate zurückliegen.“
cc) Textziffer wird wie folgt gefasst:
„Die Abtretungserklärung müssen Sie dem
Eröffnungsantrag immer dann beifügen,
wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag
stellen. Die Abtretungserklärung müssen Sie
eigenhändig unterschreiben. Auf der Grund-
lage der Abtretungserklärung wird Ihr pfänd-
bares Einkommen nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtre-

tungsfrist an den Treuhänder abgeführt und
von diesem an Ihre Gläubiger verteilt.
Die Abtretung erfolgt für die Dauer der in
§ 287 Abs. 2 InsO festgelegten Abtretungs-
frist. Die Abtretungsfrist beträgt demnach
grundsätzlich drei Jahre. Haben Sie bereits
Restschuldbefreiung in drei Jahren nach den
ab dem 1. Oktober 2020 geltenden Vorschrif-
ten erlangt, so beträgt die Abtretungsfrist
fünf Jahre.
Die Abtretungsfrist kann früher enden und
die Abtretung damit für die Zukunft gegen-
standslos werden, wenn Ihnen auf Ihren An-
trag hin bereits vorher eine Restschuldbefrei-
ung erteilt wurde, weil im Verfahren kein
Insolvenzgläubiger eine Forderung angemel-
det hat oder alle Insolvenzforderungen be-
friedigt und auch alle sonstigen Massever-
bindlichkeiten neben den Verfahrenskosten
gezahlt sind.
Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthalte-
nen Erläuterungen zur Abtretungserklä-
rung gründlich durch. Liegen Abtretungen
oder freiwillige Verpfändungen – nicht Forde-
rungspfändungen auf Grund eines Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses – vor,
so geben Sie dies bitte im Einzelnen im Er-
gänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeich-
nis ⇒ , an.
Dort können Sie ggf. auch Kopien der Abtre-
tungsvereinbarungen beifügen.“
Artikel 6
Weitere Änderung
der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung, die zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 295a“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Schuldner hat den Verwalter unver-
züglich über die Aufnahme oder Fortführung
einer selbständigen Tätigkeit zu informieren.
Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Frei-
gabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwal-
ter unverzüglich, spätestens nach einem Monat
zu dem Ersuchen zu erklären.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In § 287a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 295“
durch die Wörter „den §§ 295 und 295a“ ersetzt.
3. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:
„§ 295a
Obliegenheiten des
Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätig-
keit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger
durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen,
als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis ein-
gegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich
bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.
(2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht
den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach
Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis
entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge,
die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis er-
zielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder
und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entschei-
dung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht
dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die
sofortige Beschwerde zu.“
5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 295
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 295
Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Nach Artikel 103k des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird folgender Artikel 103l
eingefügt:
„Artikel 103l
Überleitungsvorschrift
zu Artikel 6 des Gesetzes
zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens und
zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Dezember
2020 beantragt worden sind, sind die bis dahin gelten-
den Vorschriften weiter anzuwenden.“
Artikel 8
Weitere Änderung der
Verbraucherinsolvenzformularverordnung
In der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularver-
ordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird im Formular der Anlage 3
zum Eröffnungsantrag in Nummer I. am Ende die An-
gabe „(§ 295 Abs. 2 InsO)“ durch die Angabe „(§ 295a
Abs. 1 InsO)“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskos-
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020

(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ ersetzt.
2. In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „75,00 €“ durch die Angabe „81,00 €“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870)
geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7
Störung der
Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete
Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher
Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheb-
licher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet,
dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur
Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Ver-
tragsschluss schwerwiegend verändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend an-
zuwenden.“
Artikel 11
Änderung des
Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Woh-
nungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkun-
gen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569, 570), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „eine
Fragemöglichkeit“ durch die Wörter „ein Frage-
recht“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er
kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens
einen Tag vor der Versammlung im Wege elektro-
nischer Kommunikation einzureichen sind. An-
träge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die
nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zu-
gänglich zu machen sind, gelten als in der Ver-
sammlung gestellt, wenn der den Antrag stel-
lende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur
Hauptversammlung angemeldet ist.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 2a ersetzt:
„(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand
auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vor-
sehen, dass Vereinsmitglieder
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwe-
senheit am Versammlungsort teilnehmen,
und Mitgliederrechte im Wege der elektroni-
schen Kommunikation ausüben können oder
müssen,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversamm-
lung ihre Stimmen vor der Durchführung der
Mitgliederversammlung schriftlich abgeben
können.
(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet,
die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mit-
gliederversammlung einzuberufen, solange die
Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln
dürfen und die Durchführung der Mitglieder-
sammlung im Wege der elektronischen Kommu-
nikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder
nicht zumutbar ist.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den
Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für
andere Vereins- und Stiftungsorgane.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangs-
regelungen“ durch das Wort „Anwendungsbe-
stimmungen“ ersetzt.
b) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„nur“ gestrichen und werden jeweils nach der
Angabe „Jahr 2020“ die Wörter „und im
Jahr 2021“ eingefügt.
c) In den Absätzen 3 und 5 werden jeweils nach der
Angabe „Jahr 2020“ die Wörter „und im
Jahr 2021“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung der
Verordnung zur
Verlängerung von Maßnahmen
im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
In § 1 der Verordnung zur Verlängerung von Maß-
nahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2258) werden die Wörter „der §§ 1 bis 5
gemäß § 7 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „des § 4
gemäß § 7 Absatz 4“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung der
Gewerbeordnung
In § 12 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden
ist, werden nach den Wörtern „§ 35 Absatz 2 Satz 1“
die Wörter „oder Absatz 3“ eingefügt.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13
treten am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(3) Die Artikel 11 und 12 treten am 28. Februar 2021
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember
2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3328. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d7c4a7968a7236ed….