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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3328

BGBl. 2020 I S. 3328 · 26.842 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 3328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3328
                                    Gesetz
                           zur weiteren Verkürzung
                des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
        Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-,
 Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht*
                                                       Vom 22. Dezember 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                    Änderung des

               Gesetzes, betreffend die
          Einführung der Zivilprozessordnung

  Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert
worden ist, wird folgender § 44 angefügt:

                               „§ 44

           Vorrang- und Beschleunigungsgebot

   (1) Verfahren über die Anpassung der Miete oder
Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohn-
räume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Be-
kämpfung der COVID-19-Pandemie sind vorrangig
und beschleunigt zu behandeln.
  (2) In Verfahren nach Absatz 1 soll ein früher erster
Termin spätestens einen Monat nach Zustellung der
Klageschrift stattfinden.“

                             Artikel 2

                         Änderung der
                       Insolvenzordnung
   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 286 wird die Angabe „303“ durch die Angabe
   „303a“ ersetzt.

2. § 287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners
   beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forde-

* Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
  2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung
  und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung
  der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungs-
  verfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie
  über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019,
  S. 18).

  rungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder
  auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für
  den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung
  des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen
  vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.

  Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem

  30. September 2020 gestellten Antrags bereits ein-
  mal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt
  die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf
  Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entspre-
  chende Abtretungserklärung beizufügen.“

3. In § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die
   Wörter „in den letzten zehn Jahren“ durch die Wör-
   ter „in den letzten elf Jahren“ ersetzt.

4. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit
         Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder
         durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des
         Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn
         in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem
         anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt,
         zum vollen Wert an den Treuhänder heraus-
         zugeben; von der Herausgabepflicht sind ge-
         bräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Ge-
         winne von geringem Wert ausgenommen;“.

  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 wird
     angefügt:
     „5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im
         Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu be-
         gründen.“

  c) Folgender Satz wird angefügt:

     „Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenz-
     gericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1
     Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit aus-
     genommen ist.“

5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „kein Verschulden trifft“ ein Semikolon und die Wör-
   ter „im Fall des § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

   bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht“ ein-
   gefügt.
BGBl. 2020, Seite 3329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3329
6. § 300 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 300

      Entscheidung über die Restschuldbefreiung
     (1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem
  regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Ertei-
  lung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht
  nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insol-
  venzverwalters oder Treuhänders und des Schuld-
  ners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung
  gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

     (2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forde-
  rungen angemeldet oder sind die Insolvenzforde-
  rungen befriedigt worden und hat der Schuldner
  die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Mas-
  severbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das
  Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf
  der Abtretungsfrist über die Erteilung der Rest-
  schuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist
  vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Rest-
  schuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die

  §§ 299 und 300a entsprechend.

    (3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuld-
  befreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers,
  wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1,
  des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des
  § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag
  des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des
  § 298 vorliegen.

    (4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu ma-
  chen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner
  und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung
  nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der
  Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nicht-
  vorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen
  Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend ge-
  macht hat, die sofortige Beschwerde zu.“
7. In § 300a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 300
   Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 300 Absatz 2
   Satz 1“ ersetzt.
8. Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuld-
  ners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäft-
  liche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit
  aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft
  der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft.
  Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhe-

  bung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen
  Tätigkeit.“

                       Artikel 3

                 Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

   Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 103j wird folgender Artikel 103k einge-
   fügt:

                      „Artikel 103k
               Überleitungsvorschrift
             zu Artikel 2 des Gesetzes
            zur weiteren Verkürzung des
       Restschuldbefreiungsverfahrens und
  zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
   im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
 und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
  (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Okto-
ber 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich
des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften
weiter anzuwenden.

   (2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom
17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September
2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Ab-
tretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insol-
venzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem
16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages
vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß
beträgt die Abtretungsfrist:
     Datum der Stellung
                                      Abtretungsfrist:
    des Insolvenzantrages:

 zwischen dem                   fünf Jahre
 17. Dezember 2019              und sieben Monate
 und 16. Januar 2020
 zwischen dem                   fünf Jahre
 17. Januar 2020                und sechs Monate
 und 16. Februar 2020

 zwischen dem                   fünf Jahre
 17. Februar 2020               und fünf Monate
 und 16. März 2020

 zwischen dem                   fünf Jahre
 17. März 2020                  und vier Monate
 und 16. April 2020
 zwischen dem                   fünf Jahre
 17. April 2020                 und drei Monate
 und 16. Mai 2020
 zwischen dem                   fünf Jahre
 17. Mai 2020                   und zwei Monate
 und 16. Juni 2020
 zwischen dem                   fünf Jahre
 17. Juni 2020                  und ein Monat
 und 16. Juli 2020

 zwischen dem                   fünf Jahre
 17. Juli 2020
 und 16. August 2020

 zwischen dem                   vier Jahre
 17. August 2020                und elf Monate
 und 16. September 2020

 zwischen dem                   vier Jahre
 17. September 2020             und zehn Monate
 und 30. September 2020

In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungs-
erklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist
insoweit unbeachtlich.

   (3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis
einschließlich 30. September 2020 geltenden Vor-
schriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist
§ 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzord-
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  nung in der bis einschließlich 30. September 2020
  geltenden Fassung weiter anzuwenden.

     (4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbrau-
  cherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezem-
  ber 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt

  die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung

  auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der

  Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn

  sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche

  Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbe-

  reinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb

  der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag

  erfolglos versucht worden ist.“

2. Nach Artikel 107 wird folgender Artikel 107a einge-
   fügt:
                      „Artikel 107a

                 Evaluationsvorschrift
       zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des
       Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
     Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
    im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
   und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
     (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
  schen Bundestag bis zum 30. Juni 2024, wie sich
  die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
  auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhal-
  ten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausge-
  wirkt hat. Der Bericht geht auch auf etwaige Hinder-
  nisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten
  der Speicherung insolvenzbezogener Informationen
  durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neu-
  start nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus-
  gehen.
    (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendig-
  keit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die
  Bundesregierung diese vorschlagen.“

                      Artikel 4
                  Änderung der
   Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
   Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I

S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort
   „Insolvenzplans“ die Wörter „oder zum Zweck der
   Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der
   Abtretungsfrist“ eingefügt.
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Okto-

  ber 2020 beantragt worden sind, sind die Vorschrif-
  ten dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden
  Fassung weiter anzuwenden.“

                      Artikel 5

                    Änderung der
       Verbraucherinsolvenzformularverordnung
  Die Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom
17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                            „§ 2a

                      Übergangsregelung

     Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucher-

  insolvenzverfahrens zwischen dem 1. Oktober 2020

  und dem 31. März 2021 gestellt, können die in der

  Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverord-

  nung in der Fassung der Verordnung zur Änderung

  der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom

  23. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) vorgesehenen Formu-

  lare weiterhin verwendet werden. Wird von der in

  Satz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht,
  ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, von
  § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der Fas-
  sung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des
  Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpas-
  sung pandemiebedingter Vorschriften im Gesell-
  schafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungs-
  recht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. De-
  zember 2020 (BGBl. I S. 3328) abweichende an-
  derslautende Abtretungsfrist nach Maßgabe von
  § 2 Nummer 1 zu berichtigen.“

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Im Formular des Antrags auf Eröffnung des Insol-
     venzverfahrens Seite 2 Nummer V. werden im
     Text der Versicherung die Wörter „Buchstabe b
     und c.“ gestrichen.

  b) Im Formular der Anlage 1 zum Eröffnungsantrag
     wird im Angabefeld „Geschlecht“ nach der An-
     gabe „□ weiblich“ die Angabe „□ divers“ einge-
     fügt.
  c) Im Formular der Anlage 3 zum Eröffnungsantrag
     Seite 1 Nummer II. werden im Text der Abtre-
     tungserklärung die Wörter „Zeit von sechs Jah-
     ren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Ab-
     tretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Ab-
     tretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“ ersetzt.
  d) Das Hinweisblatt zu den Formularen für das Ver-
     braucherinsolvenzverfahren und das Restschuld-
     befreiungsverfahren wird wie folgt geändert:

     aa) In Textziffer  Satz 1 werden die Wörter

         „Buchstabe b und c“ gestrichen.

     bb) In den Hinweisen zu Anlage 2 wird nach
         Satz 3 folgender Satz eingefügt:
         „Für Insolvenzanträge, die zwischen dem
         31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021
         gestellt werden, darf der außergerichtliche

         Einigungsversuch nicht länger als zwölf

         Monate zurückliegen.“
     cc) Textziffer     wird wie folgt gefasst:

         „Die Abtretungserklärung müssen Sie dem
         Eröffnungsantrag immer dann beifügen,
         wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag
         stellen. Die Abtretungserklärung müssen Sie
         eigenhändig unterschreiben. Auf der Grund-
         lage der Abtretungserklärung wird Ihr pfänd-
         bares Einkommen nach der Aufhebung des
         Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtre-
BGBl. 2020, Seite 3331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3331
         tungsfrist an den Treuhänder abgeführt und
         von diesem an Ihre Gläubiger verteilt.
         Die Abtretung erfolgt für die Dauer der in
         § 287 Abs. 2 InsO festgelegten Abtretungs-
         frist. Die Abtretungsfrist beträgt demnach

         grundsätzlich drei Jahre. Haben Sie bereits

         Restschuldbefreiung in drei Jahren nach den

         ab dem 1. Oktober 2020 geltenden Vorschrif-

         ten erlangt, so beträgt die Abtretungsfrist

         fünf Jahre.

         Die Abtretungsfrist kann früher enden und
         die Abtretung damit für die Zukunft gegen-
         standslos werden, wenn Ihnen auf Ihren An-
         trag hin bereits vorher eine Restschuldbefrei-
         ung erteilt wurde, weil im Verfahren kein
         Insolvenzgläubiger eine Forderung angemel-
         det hat oder alle Insolvenzforderungen be-
         friedigt und auch alle sonstigen Massever-
         bindlichkeiten neben den Verfahrenskosten
         gezahlt sind.
         Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthalte-
         nen Erläuterungen zur Abtretungserklä-
         rung gründlich durch. Liegen Abtretungen
         oder freiwillige Verpfändungen – nicht Forde-
         rungspfändungen auf Grund eines Pfän-
         dungs- und Überweisungsbeschlusses – vor,
         so geben Sie dies bitte im Einzelnen im Er-
         gänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeich-
         nis ⇒ ,       an.

         Dort können Sie ggf. auch Kopien der Abtre-
         tungsvereinbarungen beifügen.“

                       Artikel 6

                Weitere Änderung
               der Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung, die zuletzt durch Artikel 2

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 295 Ab-
     satz 2“ durch die Angabe „§ 295a“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) Der Schuldner hat den Verwalter unver-
     züglich über die Aufnahme oder Fortführung
     einer selbständigen Tätigkeit zu informieren.
     Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Frei-
     gabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwal-
     ter unverzüglich, spätestens nach einem Monat
     zu dem Ersuchen zu erklären.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 287a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 295“
   durch die Wörter „den §§ 295 und 295a“ ersetzt.

3. § 295 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:
                         „§ 295a
                 Obliegenheiten des
         Schuldners bei selbständiger Tätigkeit

     (1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätig-

  keit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger

  durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen,

  als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis ein-

  gegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich

  bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.
     (2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht
  den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach
  Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis
  entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge,
  die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis er-
  zielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder
  und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entschei-
  dung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht
  dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die
  sofortige Beschwerde zu.“
5. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 295
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 295
   Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.

                       Artikel 7
              Weitere Änderung des
    Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

   Nach Artikel 103k des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird folgender Artikel 103l
eingefügt:

                     „Artikel 103l

                Überleitungsvorschrift
              zu Artikel 6 des Gesetzes
             zur weiteren Verkürzung des
        Restschuldbefreiungsverfahrens und

   zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften

    im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-

  und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
  Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Dezember
2020 beantragt worden sind, sind die bis dahin gelten-
den Vorschriften weiter anzuwenden.“

                       Artikel 8
              Weitere Änderung der
     Verbraucherinsolvenzformularverordnung

  In der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularver-
ordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird im Formular der Anlage 3
zum Eröffnungsantrag in Nummer I. am Ende die An-
gabe „(§ 295 Abs. 2 InsO)“ durch die Angabe „(§ 295a
Abs. 1 InsO)“ ersetzt.

                       Artikel 9

                   Änderung des
              Gerichtskostengesetzes

   Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskos-
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
BGBl. 2020, Seite 3332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3332
(BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 3911 wird in der Gebührenspalte die An-
   gabe „30,00 €“ durch die Angabe „33,00 €“ ersetzt.

2. In Nummer 3912 wird in der Gebührenspalte die An-

   gabe „75,00 €“ durch die Angabe „81,00 €“ ersetzt.

                      Artikel 10
                  Änderung des
               Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Dem Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I
S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870)

geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:

                         „§ 7

                  Störung der
 Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

   (1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete

Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher

Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheb-

licher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet,

dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313

Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur

Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Ver-
tragsschluss schwerwiegend verändert hat.
  (2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend an-
zuwenden.“

                      Artikel 11
                 Änderung des

                 Gesetzes über
          Maßnahmen im Gesellschafts-,
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
    der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

  Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Woh-
nungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkun-
gen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569, 570), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 28. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2264) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „eine
     Fragemöglichkeit“ durch die Wörter „ein Frage-
     recht“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

       „Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,

       freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er

       kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens
       einen Tag vor der Versammlung im Wege elektro-
       nischer Kommunikation einzureichen sind. An-
       träge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die
       nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zu-
       gänglich zu machen sind, gelten als in der Ver-
       sammlung gestellt, wenn der den Antrag stel-
       lende oder den Wahlvorschlag unterbreitende

     Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur
     Hauptversammlung angemeldet ist.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2

     und 2a ersetzt:

       „(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des
     Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand
     auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vor-
     sehen, dass Vereinsmitglieder
     1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwe-
        senheit am Versammlungsort teilnehmen,
        und Mitgliederrechte im Wege der elektroni-
        schen Kommunikation ausüben können oder
        müssen,

     2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversamm-

        lung ihre Stimmen vor der Durchführung der
        Mitgliederversammlung schriftlich abgeben

        können.

        (2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet,

     die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mit-

     gliederversammlung einzuberufen, solange die

     Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln

     dürfen und die Durchführung der Mitglieder-

     sammlung im Wege der elektronischen Kommu-

     nikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder

     nicht zumutbar ist.“

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
       „(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den
     Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für
     andere Vereins- und Stiftungsorgane.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangs-
     regelungen“ durch das Wort „Anwendungsbe-
     stimmungen“ ersetzt.

  b) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „nur“ gestrichen und werden jeweils nach der
     Angabe „Jahr 2020“ die Wörter „und im
     Jahr 2021“ eingefügt.

  c) In den Absätzen 3 und 5 werden jeweils nach der
     Angabe „Jahr 2020“ die Wörter „und im
     Jahr 2021“ eingefügt.

                      Artikel 12

                  Änderung der
                 Verordnung zur
          Verlängerung von Maßnahmen
      im Gesellschafts-, Genossenschafts-,

   Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung

   der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

  In § 1 der Verordnung zur Verlängerung von Maß-
nahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2258) werden die Wörter „der §§ 1 bis 5
gemäß § 7 Absatz 1 bis 5“ durch die Wörter „des § 4
gemäß § 7 Absatz 4“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 3333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3333
                     Artikel 13
                  Änderung der
                 Gewerbeordnung

   In § 12 Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden
ist, werden nach den Wörtern „§ 35 Absatz 2 Satz 1“
die Wörter „oder Absatz 3“ eingefügt.

                       Artikel 14
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.

   (2) Die Artikel 1, 5 Nummer 2, Artikel 6 bis 10 und 13
treten am 31. Dezember 2020 in Kraft.
   (3) Die Artikel 11 und 12 treten am 28. Februar 2021
in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 22. Dezember

2020
                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3328. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d7c4a7968a7236ed….