§ 279 Gegenseitige Verträge
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 279 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.09.2015 – 6 AZR 492/14Inkenntnissetzen von der BevollmächtigungZitiert von 11
- BAG, 23.02.2017 – 6 AZR 665/15 · Insolvenzkündigung vor DienstantrittZitiert von 72
- BAG, 20.01.2005 – 2 AZR 134/04Zitiert von 6
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 – 3 Sa 1253/18Zitiert von 3
- BGH, 08.04.2021 – III ZR 62/20Klageänderung im Revisionsverfahren: Änderung des Klageantrags bei Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen SchadensersatzprozessZitiert von 12
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 238/17Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten GeschäftsleitersZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.04.2025 – IX ZR 95/24Vorliegen einer Masseverbindlichkeit bei Ausstellung einer Bordkarte nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 2
- BGH, 21.11.2024 – IX ZR 251/22Beförderungsansprüche bzw. Umbuchung als geänderter Beförderungsanspruch als Teil einer Insolvenzforderung
- BGH, 26.09.2024 – IX ZR 146/22Umbuchung als geänderter Beförderungsanspruch als Teil einer InsolvenzforderungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 279 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.