§ 270f Anordnung der Eigenverwaltung
Stand: 27.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270f#abs-1 (1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270f#abs-2 (2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270f#abs-3 (3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 270f InsO →
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- BGH, 05.05.2022 – IX ZR 140/21Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens: Umwandlung einer nicht auf Geld gerichteten Insolvenzforderung in eine Geldforderung: Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Handlungen des Insolvenzverwalters; Erstattungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugannullierung als InsolvenzforderungZitiert von 10
- BGH, 05.05.2022 – IX ZR 142/21Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens: Umwandlung einer nicht auf Geld gerichteten Insolvenzforderung in eine Geldforderung: Begründung von Masseverbindlichkeiten durch Handlungen des Insolvenzverwalters; Erstattungsanspruch eines Fluggastes wegen Flugannullierung als InsolvenzforderungZitiert von 5
- BGH, 05.05.2022 – IX ZR 147/21
- LG Bonn, 08.08.2025 – 7 O 302/24
- OLG Düsseldorf, 07.09.2017 – I-16 U 33/17
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