Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 270f Anordnung der Eigenverwaltung

Stand: 27.07.2022

InsolvenzrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270f#abs-1 (1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270f#abs-2 (2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/270f#abs-3 (3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 270e § 270g