§ 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Baden-Württemberg, 15.06.2005 – 12 TaBV 6/04
- LAG Düsseldorf, 20.01.2017 – 6 Sa 581/16Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 20.01.2017 – 6 Sa 582/16Zitiert von 1
- BAG, 20.09.2012 – 6 AZR 253/11Grenzüberschreitende Insolvenz - betriebsbedingte Kündigung - Annexverfahren - Administrator als InsolvenzverwalterZitiert von 33
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 10 TaBV 3/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/120#abs-1 (1) Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/120#abs-2 (2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.