Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 120 Kündigung von Betriebsvereinbarungen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/120#abs-1 (1) Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/120#abs-2 (2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

§ 119 § 121