§ 158 Maßnahmen vor der Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/158#abs-1 (1) Will der Insolvenzverwalter vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stillegen oder veräußern, so hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/158#abs-2 (2) Vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, vor der Stillegung oder Veräußerung des Unternehmens hat der Verwalter den Schuldner zu unterrichten. Das Insolvenzgericht untersagt auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Verwalters die Stillegung oder Veräußerung, wenn diese ohne eine erhebliche Verminderung der Insolvenzmasse bis zum Berichtstermin aufgeschoben werden kann.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 158 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 15.11.2012 – 6 AZR 321/11Persönliche Haftung des InsolvenzverwaltersZitiert von 11
- LAG Köln, 05.07.2002 – 4 (6) Sa 161/02Zitiert von 1
- BGH, 24.05.2005 – IX ZB 6/03Verbraucherinsolvenzverfahren: Hinzurechnung des nicht verwerteten Anlagevermögens zur Berechnungsgrundlage der Treuhändervergütung bei Unternehmensfortführung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.01.2011 – 5 Sa 138/10Zitiert von 1
- LAG Hamm, 25.11.2004 – 4 Sa 1120/03Zitiert von 8
- LAG Hamm, 07.07.2004 – 2 Sa 175/04Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.10.2024 – 3 ORs 18/24
- LG Regensburg, 29.07.2024 – 64 T 185/24
- LAG Köln, 18.06.2021 – 11 Sa 810/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 158 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.