Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/283#abs-1 (1) Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/283#abs-2 (2) Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

§ 282 § 284