§ 283 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2024 – IX ZR 143/23Eigenverwaltungsverfahren: Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits bei Widerspruch ausschließlich des Sachwalters gegen die Feststellung einer titulierten Forderung zur TabelleZitiert von 1
- BGH, 08.04.2021 – III ZR 62/20Klageänderung im Revisionsverfahren: Änderung des Klageantrags bei Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen SchadensersatzprozessZitiert von 11
- OLG Zweibrücken, 04.07.2023 – 8 U 49/15
- KG, 23.06.2020 – 14 U 118/17
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 238/17Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten GeschäftsleitersZitiert von 15
- BGH, 10.10.2013 – IX ZR 30/13Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage des Schuldners bezüglich des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Beschränkung des Widerspruchs durch eigenverwaltenden SchuldnerZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 27.04.2017 – 14d O 10/14Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 15.06.2016 – 9 K 2564/14Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2014 – 10 TaBV 3/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 283 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/283#abs-1 (1) Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/283#abs-2 (2) Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.