§ 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2021 – L 32 AS 2716/14Zitiert von 1
- OLG München, 14.11.2018 – 20 U 1782/18
- AG Köln, 15.11.2017 – 74 IN 103/16
- AG Duisburg, 04.10.2005 – 60 IN 136/02Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 278 InsO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/278#abs-1 (1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/278#abs-2 (2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.