Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/278#abs-1 (1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/278#abs-2 (2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

§ 277 § 279