§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
Stand: 10.06.2019
Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 276 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 15.02.2022 – AN 4 K 20.00518Zitiert von 1
- FG Hessen, 15.02.2016 – 6 K 2013/12Zitiert von 2
- FG Hessen, 06.11.2013 – 6 V 2469/12Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BFH, 15.12.2016 – V R 14/16Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der InsolvenzZitiert von 23
- BFH, 19.03.2014 – V B 14/14 · Organschaft in der InsolvenzZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 31.08.2015 – 23 U 17/15Zitiert von 2
- AG Duisburg, 13.01.2004 – 62 IN 67/02 u.a.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 276 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 276 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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