§ 276 Mitwirkung des Gläubigerausschusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Ansbach, 15.02.2022 – AN 4 K 20.00518Zitiert von 1
- FG Hessen, 15.02.2016 – 6 K 2013/12Zitiert von 2
- FG Hessen, 06.11.2013 – 6 V 2469/12Zitiert von 1
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BFH, 15.12.2016 – V R 14/16Umsatzsteuerrechtliche Organschaft in der InsolvenzZitiert von 21
- BFH, 19.03.2014 – V B 14/14 · Organschaft in der InsolvenzZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 31.08.2015 – 23 U 17/15Zitiert von 2
- AG Duisburg, 13.01.2004 – 62 IN 67/02 u.a.
8 Entscheidungen zu § 276 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 276 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Schuldner hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. § 160 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 161 Satz 2 und § 164 gelten entsprechend.