§ 160 Besonders bedeutsame Rechtshandlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/160#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so ist die Zustimmung der Gläubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die Gläubiger bei der Einladung zur Gläubigerversammlung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/160#abs-2 (2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 160 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 30.09.2011 – 20 U 64/11Zitiert von 3
- LG Essen, 07.05.2013 – 12 O 448/10
- OLG Stuttgart, 07.08.2009 – 10 W 39/09
- BGH, 21.07.2011 – IX ZB 128/10Insolvenzverfahren: Beschlussaufhebungsverfahren für nichtige Beschlüsse der GläubigerversammlungZitiert von 6
- LG Halle, 14.11.2014 – 3 T 86/14
- BGH, 20.07.2017 – IX ZR 310/14Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: Überprüfung der Masseunzulänglichkeitsanzeige und der voraussichtlichen Verwaltervergütung im HaftungsprozessZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 28.10.2025 – 5 T 89/25
- OLG Düsseldorf, 30.07.2025 – 12 U 7/24
- OVG Saarland, 19.08.2024 – 2 B 21/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 160 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.