Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 164 Wirksamkeit der Handlung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

InsolvenzrechtBund11 Entscheidungen

Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.

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