§ 248a Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 09.01.2014 – IX ZR 209/11Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung widersprüchlicher Regelungen im Insolvenzplan; Auswirkungen der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahren gegen den Schuldner hinsichtlich der Ermächtigung des alten bzw. neuen Insolvenzverwalters zur Prozessführung; Massezugehörigkeit eingeklagter ForderungenZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
2 Entscheidungen zu § 248a InsO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/248a#abs-1 (1) Eine Berichtigung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter nach § 221 Satz 2 bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/248a#abs-2 (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, die Gläubiger und die Anteilsinhaber, sofern ihre Rechte betroffen sind, sowie den Schuldner hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/248a#abs-3 (3) Die Bestätigung ist auf Antrag zu versagen, wenn ein Beteiligter durch die mit der Berichtigung einhergehende Planänderung voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er nach den mit dem Plan beabsichtigten Wirkungen stünde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/248a#abs-4 (4) Gegen den Beschluss, durch den die Berichtigung bestätigt oder versagt wird, steht den in Absatz 2 genannten Gläubigern und Anteilsinhabern sowie dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. § 253 Absatz 4 gilt entsprechend.