Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 85 Aufnahme von Aktivprozessen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund197 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/85#abs-1 (1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/85#abs-2 (2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

§ 84 § 86