§ 85 Aufnahme von Aktivprozessen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 197
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 27.02.2023 – 12 U 121/13 (Hs)
- OLG Karlsruhe, 25.07.2003 – 14 U 207/01Zitiert von 4
- BFH, 30.07.2019 – VIII R 21/16Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen EinspruchsverfahrensZitiert von 5
- BGH, 14.08.2008 – VII ZB 3/08Zitiert von 4
- BGH, 01.10.2025 – VII ZR 138/24Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
- BFH, 07.03.2006 – VII R 11/05Insolvenzverfahren: Keine Aufnahmebefugnis des Insolvenzschuldners zur Fortführung eines Passivprozesses über einen Haftungsanspruch KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- EuG, 14.01.2026 – T-3/26
- OVG Niedersachsen, 27.12.2025 – 13 KS 126/24
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2025 – 32 Sch 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/85#abs-1 (1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/85#abs-2 (2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.