Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund151 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/86#abs-1 (1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:

1.
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2.
die abgesonderte Befriedigung oder
3.
eine Masseverbindlichkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/86#abs-2 (2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

§ 85 § 87