§ 229 Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan
Stand: 10.06.2019
Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden. Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 229 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 19.03.2015 – 13 Sa 1222/14
- BGH, 07.05.2015 – IX ZB 75/14Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegenZitiert von 19
- BGH, 03.12.2009 – IX ZB 30/09Zitiert von 4
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 559/14(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 39
- BFH, 01.10.2015 – X B 71/15Betriebsaufgabe nicht bereits durch Stellung des Insolvenzantrags - EinkünftezurechnungZitiert von 4
- AG Köln, 16.09.2020 – 71 IN 487/07
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer des Landes Brandenburg, 09.11.2010 – VK 50/10
- Vergabekammer des Landes Brandenburg, 08.11.2010 – VK 49/10
- AG Göttingen, 21.02.2003 – 74 IN 114/01Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 229 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 229 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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