§ 301 Wirkung der Restschuldbefreiung
Stand: 06.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/301#abs-1 (1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/301#abs-2 (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/301#abs-3 (3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/301#abs-4 (4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Wird zitiert von 177 Entscheidungen zu § 301 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 06.08.2024 – VII R 32/22Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des SteuerschuldnersZitiert von 3
- FG Niedersachsen, 23.08.2022 – 13 K 18/21Zitiert von 2
- BSG, 03.12.2024 – B 2 U 11/22 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderung - Insolvenz - Restschuldbefreiung - Verletztenrente - Rentenanspruch - Aufrechnung - Aufrechnungsbefugnis - Aufrechnungslage
- SG Stuttgart, 19.01.2024 – S 12 KA 307/23
- LG Frankfurt (Oder), 20.01.2017 – 12 O 62/15
- VG Saarland Saarlouis, 10.09.2014 – 6 K 61/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – IX ZB 3/25Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte - hier: aus Versicherungsverträgen - im InsolvenzverfahrenZitiert von 2
- BGH, 25.09.2025 – IX ZR 190/24Insolvenzanfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge
- LG Bonn, 08.08.2025 – 7 O 302/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 301 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.