§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/202#abs-1 (1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:
1.
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
2.
durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
3.
durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/202#abs-2 (2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 202 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Stralsund, 02.12.2015 – 21 C 135/15Zitiert von 2
- BGH, 23.05.2017 – XI ZR 219/16Selbstschuldnerische Bürgschaft: Verjährungseinrede des Bürgen nach Feststellung der Hauptforderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des HauptschuldnersZitiert von 2
- LG Arnsberg, 21.10.2021 – 1 O 520/20
- FG Münster, 10.03.2021 – 13 K 1023/18 F
- LG Bielefeld, 20.02.2020 – 8 O 283/19
- LG Bonn, 07.06.2017 – 1 O 322/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.