Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/202#abs-1 (1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:

1.
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
2.
durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
3.
durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/202#abs-2 (2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

§ 201 § 203