§ 202 Zuständigkeit bei der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/202#abs-1 (1) Im Falle des § 201 ist das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, ausschließlich zuständig für Klagen:
1.
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
2.
durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
3.
durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/202#abs-2 (2) Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 202 InsO →
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- AG Stralsund, 02.12.2015 – 21 C 135/15Zitiert von 1
- BGH, 23.05.2017 – XI ZR 219/16Selbstschuldnerische Bürgschaft: Verjährungseinrede des Bürgen nach Feststellung der Hauptforderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des HauptschuldnersZitiert von 2
- LG Bonn, 07.06.2017 – 1 O 322/16Zitiert von 1
- AG Paderborn, 08.08.2011 – 2 IN 92/05
- LAG Düsseldorf, 17.09.2003 – 4 (8) Sa 686/03Zitiert von 2
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