Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/187#abs-1 (1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/187#abs-2 (2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/187#abs-3 (3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

§ 186 § 188