§ 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 23.08.2024 – 2 K 22/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 – 4 M 140/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2024 – L 28 BA 42/21
- BFH, 11.01.2011 – VII R 11/10Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der Kaufpreisforderung zur InsolvenztabelleZitiert von 4
- VG Münster, 22.03.2023 – 1 K 1540/20
- LSG Hessen, 30.01.2020 – L 1 KR 683/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 12.06.2025 – 15 SLa 614/24
- FG Münster, 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K, GZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2023 – L 1 BA 35/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 187 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/187#abs-1 (1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/187#abs-2 (2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/187#abs-3 (3) Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.