§ 188 Verteilungsverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 188 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.02.2013 – IX ZR 145/12Insolvenzverfahren: Wirksamkeitsanforderungen an die Veröffentlichung des Verteilungsverzeichnisses
- BGH, 15.07.2010 – IX ZB 65/10Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener Tabellenfeststellungsklage; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan; Durchführung der GläubigerversammlungZitiert von 13
- OLG Hamm, 24.02.2021 – 8 U 2/20
- BGH, 22.03.2007 – IX ZB 8/05Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 – 4 M 140/20
- LG Bonn, 25.02.2014 – 6 T 48/14
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.06.2025 – 26 U 12/24
- LAG Hamm, 12.06.2025 – 15 SLa 614/24
- BGH, 19.12.2024 – IX ZR 120/23Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen aus Nachlassinsolvenzverfahren durch Insolvenzverwalter; Anscheinsbeweis für Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung; Eintragung festgestellter Forderungen in TabelleZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.04.2007 Ausfertigung
§ 188 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.