§ 194 Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/194#abs-1 (1) Bei einer Abschlagsverteilung sind Einwendungen eines Gläubigers gegen das Verzeichnis bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der in § 189 Abs. 1 vorgesehenen Ausschlußfrist bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/194#abs-2 (2) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die Einwendungen zurückgewiesen werden, ist dem Gläubiger und dem Insolvenzverwalter zuzustellen. Dem Gläubiger steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/194#abs-3 (3) Eine Entscheidung des Gerichts, durch die eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist dem Gläubiger und dem Verwalter zuzustellen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Dem Verwalter und den Insolvenzgläubigern steht gegen den Beschluß die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung niedergelegt worden ist.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 194 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.06.2024 – 4 U 279/22
- AG Duisburg, 04.10.2005 – 60 IN 136/02Zitiert von 2
- BGH, 02.12.2010 – IX ZB 61/09Insolvenzverfahren: Verzicht des Insolvenzgläubigers auf das Absonderungsrecht für eine InsolvenzforderungZitiert von 3
- BGH, 22.10.2009 – IX ZB 49/09
- BGH, 05.03.2009 – IX ZB 135/06
- BGH, 22.03.2007 – IX ZB 8/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 18.04.2018 – 502 IN 175/09
- LG Bonn, 25.02.2014 – 6 T 48/14
- LG Frankfurt (Oder), 28.10.2011 – 6a S 108/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.