§ 195 Festsetzung des Bruchteils
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/195#abs-1 (1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/195#abs-2 (2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.