§ 195 Festsetzung des Bruchteils
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/195#abs-1 (1) Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/195#abs-2 (2) Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 195 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hamm, 27.10.2005 – 4 Sa 1709/04Zitiert von 1
- BFH, 14.05.2013 – X B 134/12Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung - Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle - beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen VerfahrensZitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 06.12.2023 – 14 K 1423/21Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 13.07.2022 – 4 EO 773/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 2387/13
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