Gesetze / Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchG§ 21 Landesrechtliche Regelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 16.02.2005 – 6 K 1301/01Zitiert von 5
- VG Hamburg, 25.11.2015 – 17 K 687/15Zitiert von 2
- OVG Bremen, 20.12.2017 – 1 LA 292/15
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 2 L 47/13Zitiert von 9
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2015 – 4 L 48/13Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2014 – 2 L 48/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 28.02.2023 – 5 K 2232/19 Ge
- OVG Hamburg, 12.10.2017 – 2 Bf 1/16Zitiert von 2
- VG Bremen, 12.11.2015 – 5 K 49/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BBodSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/21#abs-1 (1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/21#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen
daß bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
verlangt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/21#abs-3 (3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchG/21#abs-4 (4) Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden. Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und über die Bodennutzung erfaßt werden. Die Länder können regeln, daß Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen Rücksicht zu nehmen und Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht werden.